Statuten

Statuten des Vereins Bär und Leu

  1. Name und Sitz

«Bär und Leu» ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Er verfolgt keine Gewinnabsichten.
Sitz des Vereins ist 3600 Thun

  1. Zweck

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftliche Zwecksetzung und Gewinnstreben sind ausgeschlossen.

Zweck des Vereins ist der Aufbau einer Entwicklungszusammenarbeit zwischen Bern und Lemberg (Westukraine) und anderen Gebieten der Ukraine

Es werden dazu folgende Ziele angestrebt:
– Knüpfen von Kontakten und Aufbau von Partnerschaften mit Schulen, medizinischen und sozialen Institutionen, Kirchen, Gefängnissen
– Aufbau von humanitären Projekten für Hilfsbedürftige

Auf überkonfessioneller und politisch neutraler Grundlage  nimmt der Verein Rücksicht auf gewachsene Strukturen und kulturelle Verschiedenheiten.
Die „Leitlinien für die wachsende Zusammenarbeit unter den Kirchen in Europa“, wie sie in der CHARTA OECUMENICA niedergelegt wurden, sind für die Arbeit des Vereins verbindlich.
Christliche Werte bestimmen die Grundhaltung des Vereins

  1. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die sich zum Ziel und Zweck des Vereins bekennt

Die Entscheidung über die Aufnahme als Vereinsmitglied trifft der Vorstand

  1. Einzelmitgliedschaft: jede natürliche Person ist wahlberechtigt und stimmfähig und hat eine Stimme
  2. Kollektivmitgliedschaft: Juristische Personen / Personengesellschaften haben zwei Stimmen
  3. Organe des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihre Zuständigkeiten sind:
a. Die Abnahme des Jahresberichts, des Protokolls der letzten Versammlung und der Jahresrechnung.
b. Die Wahl der Vorstandsmitglieder. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl möglich.
c. Die Wahl des/r Rechnungsrevisors/in. Sie erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die der Vorstandsmitglieder.
d. Das Festlegen der Mitgliederbeiträge.
e. Die Beschlussfassung über Anträge und Entgegennahme von Vorschlägen der Mitglieder.
f. Die Beschlussfassung über Statutenänderungen, Fusion oder über die Auflösung des Vereins.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können jedoch nur mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 1/5 der Mitglieder hat jederzeit das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einladung mit Traktanden erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt.

Anträge müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Über das Eintreten auf eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, führt die Aktivitäten und vertritt den Verein nach aussen.Der Vorstand ist zuständig für alle Maßnahmen, welche der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
Er versammelt sich so oft, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens aber drei Mal im Jahr.
Online Sitzungen sind erlaubt
Er beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid
Der Vorstand wählt Projektleiter/innen und Stellenleiter/innen und überwacht deren Tätigkeit
Er entscheidet über Anstellung von entlöhnten Mitarbeitern und über zu honorierende Dienstleistungen.
Der Vorstand erarbeitet und beschliesst das Budget des Vereins. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Präsident oder der Vizepräsident vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein rechtsgültig durch Kollektivunterschrift

Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes.

  1. Rechnungsrevision

Der / die Rechnungsrevisor/in erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung und Führung der Buchhaltung und stellt einen Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

  1. Vereinsmittel

Die Finanzen stammen aus folgenden Quellen:
– Jahresbeiträge der Mitglieder
– Zuwendungen von Gönnern, Fonds oder Sponsoren

  1. Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen (Artikel 75a des Zivilgesetzbuches)

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

  1. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung erfolgen

Im Falle einer Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einer anderen juristischen Person mit ähnlichem Zweck und mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Diese muss wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreit sein.

  1. Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 18.6.2021 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Fassung vom 31.5.2012

 

Präsident Verein Bär & Leu                   Vizepräsident Verein Bär & Leu

 

 

Heiner Bregulla                                            David Zaugg